Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesundheitsrecht, Steuern und Praxisführung für Ärzte und Heilberufe.
Das rosafarbene Papier-Rezept wurde am 1. Januar 2024 durch das E-Rezept abgelöst. Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch per E-Rezept und können dieses mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), per App oder mittels Papierausdruck einlösen.
Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Es besteht aus einem digitalen Rezeptcode, welches einem QR-Code ähnelt. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen.
Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen.
Sie haben drei Optionen:
Das E-Rezept wird durch das Auslesen der elektronischen Gesundheitskarte im Kartenterminal der Apotheke abgerufen. Die Eingabe einer persönlichen PIN ist insbesondere nicht erforderlich.
Zum Einlösen per App ist die Installation der sicheren E-Rezept-App auf dem Smartphone und eine damit einhergehende Anmeldung essentiell. Für die Anmeldung wird eine NFC-fähige eKG und eine PIN benötigt. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden.
Versicherte können sich anstatt eines rosafarbenen Rezepts von ihrer Arztpraxis einen Papierausdruck mit Rezeptcode aushändigen lassen. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.
Das E-Rezept kann sowohl in einer Apotheke vor Ort als auch in einer Online-Apotheke eingelöst werden. Die Apotheken in Deutschland sind bereits seit dem 1. September 2022 flächendeckend auf das E-Rezept eingestellt.
Ja. E-Rezepte können in allen Apotheken, also auch Online-Apotheken, eingelöst werden.
Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Für alle anderen Verordnungen wie Heil- und Hilfsmittel oder digitale Gesundheitsanwendungen steht das E-Rezept noch nicht zur Verfügung. Weitere Verschreibungsarten werden gemäß eines Stufenmodells folgen.
Derzeit gibt es das E-Rezept nur für gesetzlich Krankenversicherte, die privaten Krankenversicherungen werden es nach und nach einführen.
Privatversicherte Menschen können das E-Rezept immer dann erhalten, sofern ihre Krankenversicherung bereits eine digitale Identität (sog. GesundheitsID) und den sogenannten „Online Check-in“ anbietet.
Ja. Wie bisher können Vertreterinnen oder Vertreter Rezepte einlösen – dafür benötigen sie die eGK der entsprechenden Person.
E-Rezepte haben die gleiche Gültigkeit wie Papierrezepte. Sie können 28 Tage zulasten der Krankenkasse eingelöst werden.
Seit dem 1. Januar 2024 sind Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, das E-Rezept zu nutzen, wenn sie verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen.
E-T-Rezept:
Neue Verordnungsarten kommen hinzu. Das T-Rezept ist ein Sonderrezept für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid, die gemäß § 3a der AMVV aufgrund ihrer fruchtschädigenden Wirkung besonders streng reguliert sind. Für diese speziellen, streng regulierten Medikamente wird 2026 das digitale T-Rezept eingeführt, das das Papierrezept ersetzt.
Hilfsmittel, Verbandmittel & DiGA:
Ab dem 1. Juli 2026 müssen Hilfsmittel, Verbandmittel, Medizinprodukte, bilanzierte Diäten und Teststreifen elektronisch verordnet werden (bisher Papierrezept).
Bundespolizisten:
Ab Januar 2026 können Praxen auch E-Rezepte für Bundespolizisten ausstellen, ähnlich wie für Kassenpatienten.
Die ePA stärkt die Rechte der Patienten. Gesundheitsdaten liegen durch die ePA nun digital vor und können jederzeit eingesehen werden. Dies gewährleistet einen guten Überblick für alle Ärzte. Auf gespeicherte Krankengeschichten kann zurückgegriffen werden, sodass sich der Behandlungsprozess enorm erleichtert. Unnötige Doppeluntersuchungen werden dadurch vermieden. Auch schafft die ePA eine Gesamtübersicht über die Medikamente. Das unterstützt den gesamten Prozess von der Verschreibung bis zur Abgabe eines Arzneimittels und kann ungewollte Wechselwirkungen verhindern.
Insgesamt wird der Versorgungsalltag für Versicherte und Leistungserbringer durch die ePA vereinfacht und verbessert.
Jede bzw. jeder gesetzlich Versicherte hat ab dem 15. Januar 2025 eine ePA zur Verfügung gestellt bekommen, sofern nicht widersprochen wurde. Man kann der ePA für alle aber jederzeit widersprechen. Ob die ePA genutzt werden möchte oder nicht, ist die Entscheidung der bzw. des Versicherten. Um die ePA auch selbst einsehen zu können, müssen sich Versicherte die entsprechende App ihrer Krankenkasse herunterladen und den ePA-Zugang darin einrichten.
Jede oder jeder gesetzlich Versicherte erhält eine ePA, soweit diese bzw. dieser nach vorheriger Information durch die Krankenkasse der Bereitstellung der ePA nicht widersprochen hat.
Ja, Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Zeitpunkt eine ePA, zu dem sie gesetzlich krankenversichert sind. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres entscheiden die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten, ob die Kinder und Jugendlichen eine ePA haben sollen. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können Kinder und Jugendliche dies selbst tun.
Die privaten Krankenversicherungen können ihren Versicherten ebenfalls eine ePA anbieten. Viele Anbieter bereiten dies gerade vor.
Bietet eine private Krankenversicherung eine ePA an, informiert sie ihre Versicherten zur Anlage einer ePA sowie zur Einrichtung der ePA-App. Ohne vorherige Information und der Möglichkeit zum Widerspruch wird keine Akte angelegt – die ePA bleibt also freiwillig.
Versicherte können über die ePA-App ihrer Krankenkasse auf ihre ePA zugreifen und ihre Daten verwalten. Es ist auch möglich, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter (z. B. nahen Angehörigen) den Zugriff auf die ePA zu ermöglichen. Wer kein Smartphone oder Tablet besitzt, kann die ePA auch über einen Computer benutzen.
In den medizinischen Einrichtungen soll das medizinische Personal die Daten der aktuellen Behandlung in die ePA einstellen. Das können die Ärztinnen und Ärzte selbst tun oder diese Aufgabe den medizinischen Fachangestellten oder dem pflegerischen Personal übertragen.
Zudem können Patientinnen und Patienten auch selbst Dokumente in ihre ePA einstellen. Diese sind dann entsprechend gekennzeichnet.
Die ePA unterstütz ausschließlich Dokumente im PDF-Format sowie Bilder.
Nein. Die ePA ist als eine lebenslange Akte konzipiert. Dokumente werden nicht automatisch gelöscht. Versicherte, bzw. das von ihnen berechtigte medizinische Personal, haben aber die Möglichkeit, Inhalte aus der ePA zu löschen.
Nein. Die ePA ist als lebenslange Akte konzipiert und hat daher keine Größenbeschränkung.
Ja. Patientinnen und Patienten können auch einzelnen Anwendungen widersprechen oder bestimmten Einrichtungen den Zugriff auf die ePA verwehren. Dem Hochladen von Dokumenten in ihre ePA können sie jederzeit situativ widersprechen. Dafür reicht ein mündlicher Hinweis im Arztgespräch. Das behandelnde medizinische Personal darf dann z. B. den entsprechenden Befund nicht einstellen.
Ja. Bei besonders sensiblen Daten und Dokumenten werden die Versicherten noch einmal gesondert auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Sie können der Befüllung der ePA mit diesen Daten widersprechen.
Nein. Nur Patientinnen und Patienten sowie das von ihnen berechtigte medizinische Personal haben Zugriff auf die Daten. Selbst Krankenkassen können die Daten in der ePA nicht einsehen. Die Daten sind auf sicheren, in Deutschland stehenden Servern gespeichert – nach höchsten Standards und den europäischen Datenschutzbestimmungen. Die Kommunikation zwischen den Komponenten der ePA ist Ende-zu-Ende verschlüsselt.
Das neue Gesetz tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. Anlass für die Krankenhausreform gab die nicht sonderlich gut aufgestellte stationäre Versorgung in deutschen Krankenhäusern. Viele der Kliniken schreiben rote Zahlen, viele Krankenhausbetten bleiben leer, es fehlt an Personal und die Qualität ist im europäischen Vergleich mäßig. Doch dies soll sich mit der Krankenhausreform nun ändern. Vor allem soll der finanzielle Druck auf die Kliniken gemindert werden. Ziel der Krankenhausreform ist es, auch weiterhin den berechtigten Ansprüchen von Patientinnen und Patienten gerecht zu werden. Hierzu gehören beispielsweise das Krankenhaus auf dem Land, die Geburtsstation in erreichbarer Nähe, eine schnelle Versorgung im Notfall und hervorragende Qualität bei komplizierten Eingriffen.
Die wichtigsten Eckpunkte der Reform im Überblick:
Die Krankenhausreform tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Anlass für die Krankenhausreform gab die nicht sonderlich gut aufgestellte stationäre Versorgung in deutschen Krankenhäusern. Viele der Kliniken schreiben rote Zahlen, viele Krankenhausbetten bleiben leer, es fehlt an Personal und die Qualität ist im europäischen Vergleich mäßig. Doch dies soll sich mit der Krankenhausreform nun ändern.
Die Krankenhausreform soll die stationäre Versorgung in Deutschland effizienter und besser machen. Verfolgt werden im Wesentlichen die folgenden Ziele:
Das bisherige Vergütungssystem soll angepasst werden, um die Kliniken vom finanziellen Druck zu befreien. Kliniken sollen künftig für das bloße Vorhalten von Leistungsangeboten eine garantierte Vergütung (sog. Vorhaltevergütung) erhalten. So soll die Finanzierung zu einem erheblichen Teil unabhängig von der Leistungserbringung gesichert sein.
Kliniken sollen künftig bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten „Leistungsgruppe“ zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein. Ziel der Zuweisung in Leistungsgruppen ist es, dass Leistungen künftig nur noch dort erbracht werden sollen, wo die geeignete technische Ausstattung sowie das passend geschulte Personal vorhanden ist. Zukünftig soll die Qualität und nicht mehr die Quantität die Versorgung bestimmen.
Durch einen besseren Ressourceneinsatz soll das Krankenhauspersonal entlastet werden. Zur Reduktion von unnötigen Aufwänden sollen zukünftig die Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern harmonisiert und vereinheitlicht sowie eine grundsätzlich elektronische Datenübermittlung im Rahmen dieser Prüfungen eingeführt werden. Prüfergebnisse und Mitteilungen sollen außerdem künftig auf einer Datenbank des Medizinischen Dienst Bund gebündelt werden.
Die Zuweisung der Leistungsgruppe erfolgt auf Länderebene von den zuständigen Planungsbehörden.
Bis Ende 2026 soll die Zuweisung von Leistungsgruppen erfolgt sein. Erst ab 2027 wird die geplante Vorhaltefinan¬zie¬rung, die eng an die Leistungsgruppen geknüpft ist, greifen.
Das Spektrum der medizinischen Leistungen der Krankenhäuser wird künftig in 65 Leistungsgruppen abgebildet. Die Leistungsgruppen sollen konkreter als bisher zuordnen, welche Leistungen in welchen Fachgebieten durch die jeweilige Klinik erbracht werden. Bundeseinheitlich sollen sie mit Mindestanforderungen hinterlegt sein, die ein Krankenhaus erfüllen muss, um eine bestimmte Leistungsgruppe zugewiesen bekommen zu können.
Die Notfallversorgung soll durch die Krankenhausreform nicht beeinflusst werden.
Die Menschen erhalten weiterhin eine wohnortnahe Versorgung. Die Bundesländer tragen dafür die Planungsverantwortung. Es bleibt ihre Aufgabe, eine an den Belangen ihrer Bevölkerung gemessene bedarfsgerechte Krankenhausplanung – auch im ländlichen Raum – auszuarbeiten und die Versorgung zu gewährleisten.
Diese Klinik sollte in 30 Pkw-Fahrzeitminuten erreichbar sein.
Die übrigen Klinken müssen in 40 Pkw-Fahrzeitminuten erreichbar sein.
Geplant ist ein Transformationsfonds von 50 Milliarden EUR – je zur Hälfte von Bund und Ländern. In den Jahren 2026 bis 2035 werden dafür insgesamt 25 Milliarden EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem, dass die Länder sich mit mindestens 50 % der förderfähigen Kosten an der Finanzierung der zu fördernden Vorhaben beteiligen. Um den gezielten Einsatz der Mittel sicherzustellen, darf die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens nicht vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Die Planungen des Vorhabens dürfen bereits vorher beginnen.
Die Fördermittel aus dem Krankenhaus-Transformationsfonds werden ab dem 1. Januar 2026 zur Verfügung gestellt. Die Modernisierung der Krankenhausstrukturen wird mit insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bis 2035 gefördert.
Seit dem 30. Juni 2024 ist der elektronische Arztbrief (eArztbrief) verpflichtend. Ärztinnen und Ärzte müssen ab diesem Zeitpunkt nachweisen, dass sie diesen versenden können. Der eArztbrief muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen und über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) versendet werden. Auf diese Weise soll der Informationsaustausch zwischen Leistungserbringern beschleunigt verbessert werden.
Das Bundesgesundheitsministerium führt neue Vergütungsreformen für ambulante Operationen ein, die sogenannten Hybrid-DRGs. Damit werden ambulant erbrachte Leistungen von Vertragsärzten mit denen von Krankenhäusern gleichgesetzt und entsprechend vergütet. Diese Regelung findet in sieben Leistungsbereichen Anwendung. Hierzu gehören bestimmte Hernieneingriffe, Entfernung von Harnleitersteinen, Arthrodesen von Zehengelenken und Ovariektomien.
Der aktuelle Hybrid-DRG-Katalog für 2025 enthält etwa 100 weitere Eingriffe. Damit können rund 400.000 vollstationäre Fälle vermieden werden. Insgesamt gibt es aktuell 22 Hybrid-DRG, die Vertrags- und Klinikärzte abrechnen können. Davon sind zehn Fallpauschalen neu: für Eingriffe an Analfisteln, endoskopische Eingriffe an Galle, Leber und Pankreas, Eingriffe an Hoden und Nebenhoden sowie Lymphknotenbiopsien. Der neue Leistungskatalog enthält insgesamt 575 OPS-Kodes. Dabei wurden auch in den bestehenden Hybrid-DRG für Hernienoperationen, arthroskopische Eingriffe, Arthrodesen und Operationen an den Ovarien Erweiterungen oder Verschiebungen von OPS-Kodes vorgenommen. Der Grund ist, dass die Hybrid-DRG in die Systematik des aDRG-Systems des stationären Bereichs integriert sind.
Ab dem 1. Quartal 2024 steht für den medizinischen Alltag der TI-Messenger (TIM) zur Verfügung. Der IT-Messenger ermöglicht einen schnellen und sicheren Austausch im Medizinwesen. Mittels Kurznachrichten kann ortsunabhängig zwischen allen Akteuren im Gesundheitswesen über sensible Inhalte kommuniziert werden. Egal ob Arztpraxis, Apotheke, Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung – alle zertifizierten Anbieter greifen dabei auf ein gemeinsames bundesweites Adressbuch zu. TIM ist ein Messaging-Dienst für die Kommunikation sowohl zwischen Leistungserbringern als auch zwischen Versicherten und Leistungserbringern sowie zwischen Versicherten und Krankenkassen. Arztpraxen sollen über TIM etwa Rückfragen auch an ihre Patienten stellen können.
Die wichtigsten Informationen zum TI-Messenger können der folgenden Seite entnommen werden:
gematik.de
Ab dem 1. Oktober 2024 wird der elektronische Medikationsplan (eMP) schrittweise in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) überführt werden, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Mit dem elektronischen Medikationsplan haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten, die an der Behandlung eines Versicherten beteiligt sind, mehr Transparenz zu den eingenommenen Medikamenten. Der eMP enthält einen strukturierten Überblick darüber, welche Medikamente ein Versicherter aktuell einnimmt. Darüber hinaus enthält der eMP medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, bspw. Informationen zu Allergien.
Mit der neuen Regierung wurden bereits in 2025 einige wichtige Weichen gestellt. 2026 sollen diese nun konsequent fortgesetzt werden:
1. Die Anforderungen an die elektronische Patientenakte (ePA) werden weiter konkretisiert. Ab dem 1. Januar müssen bestimmte Software-Systeme im Einsatz sein, die eine sogenannte Konformitätsbestätigung für die Nutzung der ePA erhalten haben und somit „ePA-Ready“ sind. Ärztinnen und Ärzte, die Systeme nutzen, die nicht ePA-fähig sind, können ihre Leistungen als Folge nicht mehr abrechnen.
2. Pflegefachpersonen erhalten ab dem 1. Januar 2026 die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung, d.h. sie können in einem bestimmten Rahmen Aufgaben übernehmen, die vormals Ärzten vorbehalten waren. Somit wird die Pflegebefugnis entscheidend ausgeweitet. Um welche Leistungen es sich handelt, wird von der Selbstverwaltung in Verträgen festgelegt. Darüber hinaus erhalten Pflegefachpersonen die Möglichkeit, bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung auch ohne eine ärztliche Diagnose zu erbringen, wenn sie den pflegerischen Bedarf im Rahmen einer pflegerischen Diagnose festgestellt haben. Eine Erstdiagnose darf dabei jedoch in keinem Fall durch das Pflegefachpersonal gestellt werden.
3. Die Bürokratie in der Pflege soll weiter abgebaut werden. Der Umfang der Pflegedokumentation wird gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt. Dieses Prinzip wird zusätzlich für den Bereich der Qualitätsprüfung ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) sollen künftig frühzeitiger angekündigt werden, um einen störungsfreien Ablauf zu gwährleisten. Zudem sollen Heimaufsicht und MD bei Prüfungen noch besser zusammenarbeiten. Doppelprüfungen sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden. Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu wird beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium eingerichtet.
4. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die Beratung in der eigenen Häuslichkeit künftig nur noch halbjährlich einmal abrufen, statt zuvor vierteljährlich einmal. Sie erhalten jedoch weiterhin die Möglichkeit, bei Bedarf die Beratung vierteljährlich einmal in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsbesuche werden damit verstärkt an den individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person angepasst.
5. Mit behördlicher Genehmigung können im Rahmen einer praktischen Erprobung erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken in ländlichen Regionen für maximal 20 Tage, davon höchstens 10 Tage am Stück, ihre Apothekenleitung vertreten.
6. Apotheken sollen zukünftig Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, durchführen können (z.B. Tetanus, FSME).
7. Die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil wird für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben.
8. Mit Inkrafttreten der Standardvertragsklauselverordnung am 18. Dezember 2025 werden Standardvertragsklauseln über Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung festgelegt. Dies soll zu einer Verkürzung der Vertragsverhandlungen zwischen Sponsoren und Prüfzentren im Vorfeld einer klinischen Prüfung beitragen, damit diese insgesamt schneller beginnen können.
9. Die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung soll im Jahr 2027 starten. Wesentliche Teile des Gesetzes treten daher erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Um den Beginn der Ausbildung vorbereiten zu können, mussten jedoch bestimmte Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung zum 1. November 2025 in Kraft treten. Dazu gehören:
10. Das Bundesgesundheitsministerium möchte in 2026 die Bedürfnisse und Belastungen von Frauen in der Gesundheitsversorgung durch unterschiedliche Forschungsmethoden hervorheben. Bis 2029 sollen für die Frauenförderung bis zu zwölf Millionen Euro bereitgestellt werden. Dazu zählen unter anderem die Versorgungsforschung zu Endometriose und Wechseljahre sowie die Förderung von Nachwuchsforschungsgruppen.
Sie wollen eine Arztpraxis erfolgreich führen? Unsere persönliche Praxisberatung begleitet Sie dabei. Mit professioneller Hilfe schaffen Sie die Basis für mehr wirtschaftlichen Erfolg. Nutzen Sie unser fachliches Know-how rund um die Arztpraxis. Im persönlichen Gespräch beantworten wir Ihre Fragen rund um die Themen Steueroptimierung, Praxisablauf und Personalführung. Die kompetente Beratung hilft Ihnen, häufige Fehler in Ihrer Praxis zu vermeiden.
Der Verdienst in einer Arztpraxis hängt von vielen wirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren ab. Schon bei der Niederlassung, Praxisübernahme oder über den Kooperations- oder Gesellschaftsvertrag werden die Fundamente für die mittel- und langfristige wirtschaftliche Zukunft gelegt.
Im täglichen Praxisbetrieb entscheiden dann Investitions- und Betriebskosten wie Miete, Personal, Abschreibungen für Geräte und Einrichtung und nicht zuletzt das eigene Leistungsangebot.
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen detaillierte Angaben zu den durchschnittlichen Grundgehältern für Ärzte (einzigartigwir.de).
Das durchschnittliche Jahresgehalt bei angestellten Ärzten liegt etwa bei 89.000 EUR.
Insbesondere im Angestelltenverhältnis wirken sich Qualifikation und Berufserfahrung auf den Gehaltszettel aus. So beträgt das durchschnittliche Jahresgehalt:
Das durchschnittliche Jahresgehalt (Reinertrag) von niedergelassenen Ärzten beträgt ca. 296.000 EUR. Das entspricht etwa 24.600 EUR als Monatsreinertrag. Der Verdienst ist dabei abhängig von der Fachrichtung und dem Standort der Praxis.
Das statistische Bundesamt stellt in regelmäßigen Abständen die Grundzahlen der verschiedenen Wirtschaftszweige von Arztpraxen gegenüber: destatis.de
Mit der Niederlassung können Sie als freier Arzt für Privatpatienten tätig sein. Ein Privatarzt benötigt keine gesonderte Zulassung.
Möchten Sie dagegen neben den Privatpatienten auch gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln, benötigen Sie ergänzend eine kassenärztliche Zulassung. Erst mit einer Kassenzulassung können Sie sich als Vertragsarzt niederlassen (in eigener Praxis oder in Anstellung). Die Kassenzulassung bezeichnet die Berechtigung des Arztes, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen.
Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie eine Zulassung erhalten:
Praxisräume müssen gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen.
Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
Die konkreten Anforderungen können je nach Bundesland und Art der Praxis variieren. Zudem sind bei einer neu gebauten Praxis höhere Auflagen zu erfüllen als bei Übernahme einer schon bestehenden Praxis.
Wenn Ärzte krank werden oder Urlaub nehmen möchten, müssen sie für Vertretung in der Vertragsarztpraxis sorgen. Die Gesundheitsversorgung muss jederzeit sichergestellt sein. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen und wie Sie einen Vertrag zur Praxisvertretung schließen.
Schließt die Arztpraxis für mehr als eine Woche, muss dies der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt werden. Dabei ist die Vertretungspraxis zu benennen.
Ist die Praxis dagegen nur für einen Tag (z. B. Brückentag) oder eine kurze Zeit geschlossen, muss dies nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden.
Innerhalb eines Jahres darf sich eine Praxis wegen Urlaub, Krankheit, Entbindung oder Fortbildungen ohne Genehmigung bis zu maximal drei Monate vertreten lassen.
Mit Genehmigung kann sich eine Praxis auch vertreten lassen bei Überschreitung der genehmigungsfreien Dauer, Aus- oder Weiterbildungen, Erziehung von Kindern oder Pflege eines nahen Angehörigen. Die Vertretung darf lediglich durch einen Facharzt desselben Fachgebiets mit abgeschlossener Weiterbildung erfolgen. Denn wenn ein Patient Ihre Praxis aufsucht, hat er einen Anspruch darauf, von einem Arzt mit der entsprechenden Qualifikation behandelt zu werden.
Wer im Vertretungsfall abrechnen darf, hängt von der Art der Praxisvertretung ab. Dabei unterscheidet man zwischen „kollegialer“ und „persönlicher“ Vertretung:
Wieviel Geld der Vertretungsarzt erhält, können Sie frei vereinbaren.Üblich sind Honorare von rund 50 bis 100 EUR pro Stunde.
Der Arzt als Praxisunternehmer will etwas bewegen. Doch jede unternehmerische Entscheidung hat mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht. Daher gilt: Vor jeder Entscheidung von größerer Tragweite oder mit Dauerwirkung sollten Sie als Praxisinhaber die steuerrechtlichen Konsequenzen gemeinsam mit uns besprechen.
Steuerliche Besonderheiten gelten insbesondere für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer:
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn die Leistungen der Arztpraxis zum Zweck der
von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (§ 4 Nummer 14a UstG). Unabhängig davon ist, welcher Empfänger die Leistung beansprucht und wer die Finanzierung trägt. Auch spielt die Rechtsform des Unternehmens bzw. der Arztpraxis für die Prüfung der Steuerfreiheit keine Rolle.
Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen setzt voraus, dass ein therapeutischer Zweck mit der Leistung verfolgt wird.
Im Umkehrschluss muss Umsatzsteuer gezahlt werden für Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind.
Maßnahmen allein zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens (z. B. ein Wellnessprogramm) und Schönheitsoperationen, die keinen therapeutischen Zweck haben, stellen keine Heilbehandlung dar, selbst wenn sie von Ärzten durchgeführt werden.
Beispiele für steuerfreie Leistungen in einer Arztpraxis:
Beispiele für steuerpflichtige Leistungen in einer Arztpraxis:
Die ärztliche Tätigkeit gilt steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Nach § 1 Abs. 2 BÄO handelt es sich beim ärztlichen Beruf nicht um ein Gewerbe. Eine Gewerblichkeit kann aber dadurch entstehen, wenn der Arzt von dem typischen Bild der ärztlichen Tätigkeit abweicht und z. B. Arzneien oder Heilmittel an den Patienten verkauft. Als gewerblich gilt auch die entgeltliche Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ‒ unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Entgelt gezahlt wird. Erbringt der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V eine (Gesamt-)Leistung, übt er hingegen eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit aus. Auch die dauerhafte Anstellung insbesondere fachfremder Ärzte führt zur Gewerblichkeit, wenn der Praxisinhaber nicht im Rahmen der Praxisorganisation sicherstellt, dass er selbst aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit der (ärztlichen und nichtärztlichen) Mitarbeiter bei den Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt.
Mit der Änderung des Vertragsarztrechts hat der Gesetzgeber viele neue Möglichkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschaffen. Vertragsärzte können seitdem in erweitertem Maße Ärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten, Berufsausübungsgemeinschaften gründen oder unterschiedliche Kooperationsformen wählen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Laborgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren und andere ärztliche Kooperationsformen.
Eine Laborgemeinschaft stellt eine Gemeinschaftseinrichtung von Vertragsärzten dar, welche dem Zweck dient, labormedizinische Analysen in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Die Gesellschaften besitzen aus diesem Grund die für das Labor notwendigen Räume, stellen das Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Apparate und Einrichtungen. Die Gesellschafter haben in der Regel gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in gleicher Höhe beteiligt. Bei einer Laborgemeinschaft handelt es sich ertragsteuerlich regelmäßig um eine Kosten-/Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Gesellschaftszweck „Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch gemeinsame Übernahme von Aufwendungen” verfolgt. Folglich werden die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben im Einzelnen auf die Mitglieder der Laborgemeinschaft umgelegt.
Die folgenden Fallgestaltungen sind in der Praxis zu differenzieren:
Wir erläutern Ihnen gerne, welche Variante für Ihre Praxis oder Ihr Neugründungsvorhaben am besten geeignet ist und haben für Sie die steuerlichen Besonderheiten im Blick.
Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft, bestehend aus mehreren Ärzten.
Entscheidendes Merkmal ist die gemeinsame Berufsausübung:
In der Praxis bedeutet das konkret: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung ‒ nicht nur einen prozentualen Anteil ‒ in Anspruch genommen werden. Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.
Wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Standorte hat, gilt sie als „überörtlich“ (im Gegensatz zur „örtlichen BAG“ mit nur einem Standort). An jedem Standort muss mindestens ein Gesellschafter der ÜBAG hauptberuflich tätig sein und seine Pflicht zur vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Anders als bei den Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) bestehen bei den Praxisgemeinschaften zwei oder mehrere getrennte Praxen. Das heißt, die verschiedenen Ärzte schließen sich unter gemeinsamer Nutzung von Räumen, Geräten und Personal zusammen, behandeln jedoch unterschiedliche Patienten. Jeder Arzt rechnet seine ärztlichen Leistungen für Privatpatienten und Kassenpatienten getrennt von der anderen Arztpraxis ab. Es findet insbesondere keine gemeinsame Berufsausübung statt.
Durch dieses Praxismodell können Kosten gespart werden und gleichzeitig eine unabhängige Behandlung der Patienten gewährleistet werden.
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine zugelassene, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind und unter einem Dach zusammenarbeiten. Ein MVZ darf seit 2015 fachübergreifend (also von zwei fachverschiedenen Fachärzten) oder fachgruppengleich betrieben werden.
Mit dieser Organisationsform soll Ärzten eine Möglichkeit zur fachübergreifenden Kooperation auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung geboten werden.
Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein. Er ist weisungsfrei und verantwortlich für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht.
Ein wichtiger Unterschied zu den Berufsausübungsgemeinschaften ist, dass nicht jeder tätige Arzt eine eigene Zulassung besitzt. Das MVZ selbst erhält die Zulassung als Institution.
Ein MVZ zeichnet sich insbesondere durch eine organisatorische Trennung der Inhaberschaft von der ärztlichen Behandlungstätigkeit aus.
Als Gründer und Träger kommen laut § 95 Abs. 1a SGB V in Frage:
Die einzig zulässigen Rechtsformen der Träger-Gesellschaft hinter einem MVZ sind:
Für die Zulassung sind mindestens zwei Vertragsärzte mit insgesamt mindestens einem vollen Versorgungsauftrag nötig.
Die Zulassung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Ja. Sind in einem Versorgungszentrum unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (z. B. Ärzte und Psychotherapeuten), kann es auch in kooperativer Leitung geführt werden.
Hier finden Sie Dokumente, Links und Arbeitshilfen zu berufsspezifischen Themen wie der Gesundheitsreform, Fachzeitungen für Arzt und Krankenhaus, Adressen der Ärzte- und Apothekerkammern und Verbände, Fachdatenbanken aus den Bereichen Pharmazie, Medizin und zu Themen rund um die Gesundheit.
Peter & Partner . Treubilanz Steuerberatungsgesellschaft mbH
